§ 58 Lebenspartnerschaftsurkunde
(1) 1In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen
- 1.
- die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,
- 2.
- Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner,
- 3.
- Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.
2In dem Feld „Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben
- 1.
- die Auflösung der Lebenspartnerschaft,
- 2.
- das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft,
- 3.
- die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners,
- 4.
- die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.
(2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen.
(3) Auf Verlangen der Lebenspartner werden in die Lebenspartnerschaftsurkunde die vor der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Vornamen nicht aufgenommen.
Frühere Fassungen von § 58 PStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 55 PStG Personenstandsurkunden (vom 01.11.2024) ... werden, 2. aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden ( § 58 ), 3. aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59), 4. aus dem ...
Zitate in Änderungsvorschriften2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 3. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes ... werden, 2. aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden ( § 58 ), 3. aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59), 4. aus dem ... wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 4 wird aufgehoben. 18. § 58 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ...
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
Artikel 4 EheRAnpG Änderung des Personenstandsgesetzes ... gefasst: „3. aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden ( § 58 ),". 13. § 57 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „In ... Ehegatten, 5. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe." 14. § 58 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „In dem Feld „Weitere Angaben aus dem ...
Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 1 PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes ... eines Ehegatten sowie für die Nichtigerklärung der Ehe." 23. § 58 wird wie folgt gefasst: „§ 58 Lebenspartnerschaftsurkunde In ... der Ehe." 23. § 58 wird wie folgt gefasst: „§ 58 Lebenspartnerschaftsurkunde In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen ...
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