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Änderung § 22 PStG vom 01.11.2013
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§ 22 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung | § 22 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2635 |
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(Text alte Fassung) § 22 Fehlende Vornamen | (Text neue Fassung)§ 22 Fehlende Angaben |
(1) Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet. | (1) 1 Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. 2 Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden. | |
(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe 'divers' in das Geburtenregister eingetragen werden. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7606/al0-41866.htm