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§ 22 - Personenstandsgesetz (PStG)
Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 212
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 211-9 Personenstandswesen
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Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 211-9 Personenstandswesen
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§ 22 Fehlende Angaben
(1) 1Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. 2Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet.
(2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden.
(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe „divers" in das Geburtenregister eingetragen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben G. v. 18. Dezember 2018 BGBl. I S. 2635 m.W.v. 22. Dezember 2018
Frühere Fassungen von § 22 PStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.12.2018 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben vom 18.12.2018 BGBl. I S. 2635 |
aktuell vorher | 11.10.2017 (24.11.2017) | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2019/16 - (zu § 21 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes) vom 15.11.2017 BGBl. I S. 3783 |
aktuell vorher | 01.11.2013 | Artikel 1 Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG) vom 07.05.2013 BGBl. I S. 1122 |
aktuell | vor 01.11.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 PStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
Artikel 1 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
§ 2 SBGG Erklärungen zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen
... deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben ersetzt oder gestrichen wird. Liegt kein deutscher ... vor, so kann die Person gegenüber dem Standesamt erklären, welche der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben für sie maßgeblich ist oder dass auf die Angabe einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2019/16 - (zu § 21 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes)
B. v. 15.11.2017 BGBl. I S. 3783
Entscheidung BVerfGE20171010
... - PStRG) vom 19. Februar 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 122) in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) in der Fassung von Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes zur Änderung ...
Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2635
Artikel 1 GeRegÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung". 2. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem ... dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag durch eine andere in § 22 Absatz 3 vorgesehene Bezeichnung ersetzt oder gestrichen werden soll. Liegt kein deutscher ... vor, können sie gegenüber dem Standesamt erklären, welche der in § 22 Absatz 3 vorgesehenen Bezeichnungen für sie maßgeblich ist, oder auf die Angabe einer ...
Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 1 PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst: „§ 22 Fehlende Angaben". 2. In § 7 ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst: „§ 22 Fehlende Angaben". 2. In § 7 Absatz 3 werden vor dem Punkt am Ende ein ... auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt." 6. § 22 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 22 Fehlende Angaben". b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ...
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