§ 53 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung | § 53 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde | |
(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam. | |
(Text alte Fassung) (2) Gegen den Beschluss steht der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu. | (Text neue Fassung) (2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu. |