Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 53 - Personenstandsgesetz (PStG)

Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 212
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 211-9 Personenstandswesen
| |

§ 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde



(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.

(2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu.





 

Frühere Fassungen von § 53 PStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2013Artikel 1 Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
vom 07.05.2013 BGBl. I S. 1122
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 12 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
aktuellvor 01.09.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 53 PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 PStG Sperrvermerke
... Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist; die §§ 50 bis 53 gelten entsprechend. (2) Geht dem Standesamt ein Ersuchen der ...
§ 68a PStG Rechte der betroffenen Person (vom 26.11.2019)
... nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen der §§ 47 bis 53 ausgeübt werden. (3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 12 FGG-RG Änderung des Personenstandsgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie folgt gefasst: „§ 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; ... der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie folgt gefasst: „§ 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde". 2. In § 51 Abs. 1 ... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 3. § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; ... ersetzt. 3. § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde (1) Der Beschluss, durch den ...

Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 1 PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... ein Komma und die Wörter „dem Standesamt" eingefügt. 20. § 53 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 17 2. DSAnpUG-EU Änderung des Personenstandsgesetzes
... nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen der §§ 47 bis 53 ausgeübt werden. (3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der ...