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Änderung § 57 PStG vom 01.11.2013
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§ 57 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung | § 57 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206 |
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(Textabschnitt unverändert) § 57 Eheurkunde | |
(Text alte Fassung) In die Eheurkunde werden aufgenommen 1. die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt sowie die rechtliche Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt, 2. Ort und Tag der Eheschließung. Ist die Ehe aufgelöst, so werden am Schluss der Eheurkunde Anlass und Zeitpunkt der Auflösung angegeben. | (Text neue Fassung) (1) 1 In die Eheurkunde werden aufgenommen 1. die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen, 2. Ort und Tag der Geburt der Ehegatten, 3. Ort und Tag der Eheschließung. 2 In dem Feld 'Weitere Angaben aus dem Register' sind anzugeben 1. die Auflösung der Ehe, 2. das Nichtbestehen der Ehe, 3. die Nichtigerklärung der Ehe, 4. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten, 5. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe. (2) In die Eheurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen. (3) Auf Verlangen der Ehegatten werden in die Eheurkunde die vor der Eheschließung geführten Vornamen nicht aufgenommen. |
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