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Änderung § 18 PStG vom 01.05.2014
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§ 18 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 18 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Anzeige | |
(Text alte Fassung) Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, 1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder 2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich binnen einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar 1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder 2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich. 2 Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. 3 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben die anzeigenden Personen die Geburt des Kindes glaubhaft zu machen. (2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind in der Anzeige auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben. |
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