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Änderung § 70 PStG vom 01.05.2014
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§ 70 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 70 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429 |
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(Textabschnitt unverändert) § 70 Bußgeldvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Person nach § 19 Satz 1 Nr. 1 entgegen § 18 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2, 2. als Träger einer Einrichtung nach § 20 Satz 1 entgegen § 18 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2, | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 11 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 17 Satz 1, eine dort genannte Handlung begeht oder einen dort genannten Vertrag abschließt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Person nach § 19 Satz 1 Nummer 1 entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2, 2. als Träger einer Einrichtung nach § 20 Satz 1 entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2, |
3. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1, 4. als Person nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 entgegen § 28 Nr. 1 oder 5. als Träger einer Einrichtung nach § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Satz 1 entgegen § 28 Nr. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet. | |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. | (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. |
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