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Änderung § 78 PStG vom 01.11.2017

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§ 78 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2017 geltenden Fassung
§ 78 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 78 Heiratsbuch


(Text neue Fassung)

§ 78 Übergangsregelung


vorherige Änderung

Ist für einen Heiratseintrag ein Anlass zur Fortführung gegeben, wird das Familienbuch aber nicht bei dem für die Fortführung zuständigen Standesamt aufbewahrt, so hat es das Familienbuch bei dem aufbewahrenden Standesamt anzufordern.



Die Vorschriften für Änderungen des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag gelten auch für die Änderungen, die vorgenommen wurden auf Grund der jeweils bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung

1. des Transsexuellengesetzes und

2. des § 45b.