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§ 78 - Personenstandsgesetz (PStG)

Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 212
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 211-9 Personenstandswesen
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§ 78 Übergangsregelung



Die Vorschriften für Änderungen des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag gelten auch für die Änderungen, die vorgenommen wurden auf Grund der jeweils bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung

1.
des Transsexuellengesetzes und

2.
des § 45b.





 

Frühere Fassungen von § 78 PStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2024Artikel 4 Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
aktuell vorher 01.11.2017Artikel 1 2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
aktuellvor 01.11.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 78 PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 2. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... Aufbewahrung und Benutzung der Familienbücher". f) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst: „§ 78 (weggefallen)". g) Folgende ... f) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst: „ § 78 (weggefallen)". g) Folgende Angabe wird angefügt: „§ ... werden als Personenstandsurkunden nur Eheurkunden (§ 57) ausgestellt." 26. § 78 wird aufgehoben. 27. Folgender § 79 wird angefügt: „§ ...

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Artikel 4 SBGGEG Änderung des Personenstandsgesetzes
... die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag". b) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst: „§ 78 Übergangsregelung". 2. ... b) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst: „ § 78 Übergangsregelung". 2. In § 16 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ... Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen,". 9. § 78 wird wie folgt gefasst: „§ 78 Übergangsregelung Die ... und der Vornamen,". 9. § 78 wird wie folgt gefasst: „ § 78 Übergangsregelung Die Vorschriften für Änderungen des ...

Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft
G. v. 13.03.2008 BGBl. I S. 313
Artikel 2 VaAnfRErgG Änderung sonstigen Bundesrechts
... geändert: a) In Nummer 25 wird die Angabe „(§ 77 Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 2)" durch die Angabe „(§ 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3, § 78)" ... § 78 Abs. 2)" durch die Angabe „(§ 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3, § 78 )" ersetzt. b) In Nummer 26 werden das Wort „Eheeintrag" durch das Wort ...