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Änderung § 42 PStG vom 29.01.2019

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§ 42 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.01.2019 geltenden Fassung
§ 42 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2573
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern


(1) Die Erklärung, durch die

1. Lebenspartner nach der Begründung der Lebenspartnerschaft einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen,

2. ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft,

3. ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen wieder annimmt,

(Text alte Fassung)

4. Lebenspartner nach der Begründung der Lebenspartnerschaft ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 17b Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen,

(Text neue Fassung)

4. Lebenspartner nach der Begründung der Lebenspartnerschaft ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 17b Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen,

kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.

(2) 1 Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das die Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden hat oder das Lebenspartnerschaftsregister führt, in dem die Lebenspartnerschaft beurkundet ist. 2 Ist die Lebenspartnerschaft nicht in einem deutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3 Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. 4 Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen.

(3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.



(heute geltende Fassung) 

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