§ 42 Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern
(1) Die Erklärung, durch die
- 1.
- Lebenspartner nach der Begründung der Lebenspartnerschaft einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen,
- 2.
- ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft,
- 3.
- ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen wieder annimmt,
- 4.
- Lebenspartner nach der Begründung der Lebenspartnerschaft ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 17b Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen,
kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
(2) 1Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das die Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden hat oder das Lebenspartnerschaftsregister führt, in dem die Lebenspartnerschaft beurkundet ist. 2Ist die Lebenspartnerschaft nicht in einem deutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. 4Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen.
Frühere Fassungen von § 42 PStG
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interne Verweise§ 79 PStG Altfallregelung (vom 01.11.2017) ... 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 2, § 41 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 2 Satz 2 , § 43 Absatz 2 Satz 3 und § 45 Absatz 2 Satz 2 getroffenen Zuständigkeitsreglung ...
Zitat in folgenden NormenPersonenstandsverordnung (PStV)
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
§ 27 PStV Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin (vom 01.11.2017) ... Standesamt I in Berlin geführten elektronischen Verzeichnisse nach § 41 Absatz 2 Satz 4, § 42 Absatz 2 Satz 4 , § 43 Absatz 2 Satz 5 und § 45 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes sowie für die ...
Zitate in Änderungsvorschriften2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 2. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes ... die Wörter „hat oder zuletzt hatte" eingefügt. 12. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort ... 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 2, § 41 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 2 Satz 2 , § 43 Absatz 2 Satz 3 und § 45 Absatz 2 Satz 2 getroffenen Zuständigkeitsreglung ...
Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2573
Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts
G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
Artikel 4 EheGebNamRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 42 wie folgt gefasst: „§ 42 (weggefallen)". 2. § 41 ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 42 wie folgt gefasst: „ § 42 (weggefallen) ". 2. § 41 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Jede der ... Änderung des Geburtsnamens des Kindes auf den Ehenamen anschließt." 3. § 42 wird aufgehoben. 4. § 45 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) ... Satz 1 genannten Erklärungen." 5. In § 79 werden die Wörter „ § 42 Absatz 2 Satz 2 ," ...
Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
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