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Änderung § 19 PStG vom 01.11.2022
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§ 19 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung | § 19 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Anzeige durch Personen | |
1 Zur Anzeige sind verpflichtet 1. jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist, 2. jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. | |
(Text alte Fassung) 2 Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert sind. | (Text neue Fassung) 2 Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert oder unbekannten Aufenthalts sind. |
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