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Änderung § 12a PStG vom 01.07.2024
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§ 12a PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung | § 12a PStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 212 |
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(Text alte Fassung) § 12a (neu) | (Text neue Fassung)§ 12a Anmeldung der erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
1 § 12 Absatz 1 und 2 gelten für die Anmeldung einer erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass die im Ausland erfolgte Eheschließung mit einer Person, die zu diesem Zeitpunkt das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, durch öffentliche Urkunden nachzuweisen ist. 2 § 12 Absatz 3 ist nicht anzuwenden. |
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