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Änderung § 12a PStG vom 01.07.2024

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§ 12a PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
§ 12a PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 212
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12a Anmeldung der erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs


vorherige Änderung

 


1 § 12 Absatz 1 und 2 gelten für die Anmeldung einer erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass die im Ausland erfolgte Eheschließung mit einer Person, die zu diesem Zeitpunkt das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, durch öffentliche Urkunden nachzuweisen ist. 2 § 12 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.