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§ 12a - Personenstandsgesetz (PStG)

Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 212
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 211-9 Personenstandswesen
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§ 12a Anmeldung der erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs



1§ 12 Absatz 1 und 2 gelten für die Anmeldung einer erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass die im Ausland erfolgte Eheschließung mit einer Person, die zu diesem Zeitpunkt das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, durch öffentliche Urkunden nachzuweisen ist. 2§ 12 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 12a PStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2024Artikel 4 Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen
vom 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 212

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12a PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12a PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen
G. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 212
Artikel 4 MindAuslEhG Änderung des Personenstandsgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 12 folgende Angabe eingefügt: „ § 12a Anmeldung der erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen ... 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs". 2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Anmeldung der erneuten Eheschließung nach ... 2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „ § 12a Anmeldung der erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen ...