Tools:
Update via:
Änderung § 53 PStG vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 53 PStG, alle Änderungen durch Artikel 12 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des PStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 53 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 53 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 53 Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen | (Text neue Fassung)§ 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde |
(1) Gegen eine Verfügung, durch die das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch die eine Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, findet die sofortige Beschwerde statt; die Verfügung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Gegen andere Verfügungen ist die einfache Beschwerde zulässig. (2) Der Aufsichtsbehörde steht ein Beschwerderecht in jedem Fall zu. | (1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam. (2) Gegen den Beschluss steht der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7606/al21046-0.htm