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Änderung § 22 PStG vom 01.11.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 PStG, alle Änderungen durch Artikel 1 PStRÄndG am 1. November 2013 und Änderungshistorie des PStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 22 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung | § 22 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440 |
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(Text alte Fassung) § 22 Fehlende Vornamen | (Text neue Fassung)§ 22 Fehlende Angaben |
(1) Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet. | (1) 1 Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. 2 Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden. | |
(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7606/al41866-0.htm