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Änderung § 57 PStG vom 01.11.2013

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§ 57 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung
§ 57 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Eheurkunde


(Text alte Fassung)

In die Eheurkunde werden aufgenommen

1. die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt sowie die rechtliche Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt,

2. Ort und Tag der Eheschließung.

Ist
die Ehe aufgelöst, so werden am Schluss der Eheurkunde Anlass und Zeitpunkt der Auflösung angegeben.

(Text neue Fassung)

1 In die Eheurkunde werden aufgenommen

1. die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,

2.
Ort und Tag der Geburt der Ehegatten,

3. Ort und Tag der Eheschließung,

4.
die rechtliche Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.

2 Ist
die Ehe aufgelöst oder ist das Nichtbestehen der Ehe festgestellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Eheurkunde im Feld 'Weitere Angaben aus dem Register' anzugeben; Gleiches gilt für die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten sowie für die Nichtigerklärung der Ehe.

 (keine frühere Fassung vorhanden)