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Änderung § 60 PStG vom 01.11.2013
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§ 60 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung | § 60 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440 |
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(Textabschnitt unverändert) § 60 Sterbeurkunde | |
In die Sterbeurkunde werden aufgenommen 1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt sowie seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt, 2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen, | |
(Text alte Fassung) 3. Sterbeort und Zeitpunkt des Todes. | (Text neue Fassung) 3. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst, sind die Vornamen und der Familienname des letzten Ehegatten oder Lebenspartners anzugeben, 4. Sterbeort und Zeitpunkt des Todes. |
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