§ 60 Sterbeurkunde
In die Sterbeurkunde werden aufgenommen
- 1.
- die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt *),
- 2.
- der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,
- 3.
- die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner für tot erklärt oder war seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden, sind die Vornamen und der Familienname des letzten Ehegatten oder Lebenspartners anzugeben,
- 4.
- Sterbeort und Zeitpunkt des Todes.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 20 G. v. 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1744) wurde sinngemäß konsolidiert.
Frühere Fassungen von § 60 PStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 55 PStG Personenstandsurkunden (vom 01.11.2024) ... Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59), 4. aus dem Sterberegister Sterbeurkunden ( § 60 ), 5. aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke, 6. aus ...
Zitate in Änderungsvorschriften2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 3. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes ... Geburtsurkunden (§ 59), 4. aus dem Sterberegister Sterbeurkunden ( § 60 ), 5. aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke, 6. ... und 5" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 und 4" ersetzt. 20. In § 60 Nummer 1 werden die Wörter „sowie seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer ...
Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 1 PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes ... im Feld „Weitere Angaben aus dem Register" anzugeben." 24. § 60 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ... des Todes im Sterbeeintrag (§ 31 Absatz 1 Nummer 2 und 4) und in der Sterbeurkunde (§ 60 Nummer 2 und 4),". b) Nummer 24 wird wie folgt ...
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