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Änderung § 10 PStG vom 01.05.2014
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§ 10 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 10 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3458 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Auskunfts- und Nachweispflicht | |
(1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Personenstandsfalls erforderlichen Angaben zu machen, soweit diese nicht Registern entnommen werden können, zu denen das Standesamt einen Zugang hat. (2) Auskunftspflichtig unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind weitere Personen, die Angaben zu Tatsachen machen können, die für Beurkundungen in den Personenstandsregistern benötigt werden. (3) Absatz 1 gilt für die Beibringung von Nachweisen entsprechend. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) Eine Auskunfts- und Nachweispflicht besteht nicht bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. |
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