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Änderung § 18 PStG vom 01.05.2014
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§ 18 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 18 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3458 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Anzeige | |
(Text alte Fassung) Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, |
1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder 2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich | |
binnen einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. | binnen einer Woche angezeigt werden. 2 Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. (2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind in der Anzeige auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben. |
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