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Änderung § 70 PStG vom 01.05.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 70 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 70 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3458
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 70 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung)

1. als Person nach § 19 Satz 1 Nr. 1 entgegen § 18 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2,

2. als Träger einer Einrichtung nach § 20 Satz 1 entgegen § 18 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2,

(Text neue Fassung)

1. als Person nach § 19 Satz 1 Nummer 1 entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2,

2. als Träger einer Einrichtung nach § 20 Satz 1 entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2,

3. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1,

4. als Person nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 entgegen § 28 Nr. 1 oder

5. als Träger einer Einrichtung nach § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Satz 1 entgegen § 28 Nr. 2

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.