Tools:
Update via:
Änderung § 22 PStG vom 11.10.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 PStG, alle Änderungen durch Entscheidung BVerfGE20171010 am 11. Oktober 2017 und Änderungshistorie des PStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 22 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.10.2017 geltenden Fassung | § 22 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 11.10.2017 geltenden Fassung durch B. v. 15.11.2017 BGBl. I S. 3783 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 22 Fehlende Angaben | |
(1) 1 Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. 2 Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet. (2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden. | |
(Text alte Fassung) (3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen. | (Text neue Fassung) (3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen. *) --- *) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 15. November 2017 (BGBl. I S. 3783) |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7606/al64655-0.htm