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Änderung § 45a PStG vom 01.11.2018
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§ 45a PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2018 geltenden Fassung | § 45a PStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522 |
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(Text alte Fassung) § 45a (neu) | (Text neue Fassung)§ 45a Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen |
(1) 1 Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht und hat sie mehrere Vornamen, so kann deren Reihenfolge durch Erklärung des Namenträgers gegenüber dem Standesamt neu bestimmt werden (Vornamensortierung). 2 Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen von neuen Vornamen oder das Weglassen von Vornamen ist dabei nicht zulässig; die Artikel 47 und 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und § 94 des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt. 3 Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden; sie kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. (2) Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nach Absatz 1 nur selbst abgeben; das Kind bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. (3) 1 Zur Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person führt, deren Vornamen neu sortiert werden sollen. 2 Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. 3 Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 4 Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. |
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