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Synopse aller Änderungen des PStG am 01.11.2018
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2018 durch Artikel 1 des 2. PStRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PStG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2018 geltenden Fassung | PStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Personenstand, Aufgaben des Standesamts § 2 Standesbeamte Kapitel 2 Führung der Personenstandsregister § 3 Personenstandsregister § 4 Sicherungsregister § 5 Fortführung der Personenstandsregister § 6 Aktenführung § 7 Aufbewahrung § 8 Verlust eines Personenstandsregisters § 9 Beurkundungsgrundlagen § 10 Auskunfts- und Nachweispflicht Kapitel 3 Eheschließung Abschnitt 1 Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung § 11 Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt § 12 Anmeldung der Eheschließung § 13 Prüfung der Ehevoraussetzungen § 14 Eheschließung § 15 Eintragung in das Eheregister Abschnitt 2 Fortführung des Eheregisters § 16 Fortführung Kapitel 4 Begründung der Lebenspartnerschaft und Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe § 17 Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft § 17a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung Kapitel 5 Geburt Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung § 18 Anzeige § 19 Anzeige durch Personen § 20 Anzeige durch Einrichtungen § 21 Eintragung in das Geburtenregister Abschnitt 2 Besonderheiten § 22 Fehlende Angaben § 23 Zwillings- oder Mehrgeburten § 24 Findelkind § 25 Person mit ungewissem Personenstand § 26 Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes Abschnitt 3 Fortführung des Geburtenregisters § 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung Kapitel 6 Sterbefall Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung § 28 Anzeige § 29 Anzeige durch Personen § 30 Anzeige durch Einrichtungen und Behörden § 31 Eintragung in das Sterberegister Abschnitt 2 Fortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen § 32 Fortführung § 33 Todeserklärungen Kapitel 7 Besondere Beurkundungen Abschnitt 1 Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle § 34 Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland § 35 Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland § 36 Geburten und Sterbefälle im Ausland § 37 Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen § 38 Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern § 39 Ehefähigkeitszeugnis § 39a Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft § 40 Zweifel über örtliche Zuständigkeit für Beurkundung Abschnitt 2 Familienrechtliche Beurkundungen § 41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten § 42 Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern § 43 Erklärungen zur Namensangleichung § 44 Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft § 45 Erklärungen zur Namensführung des Kindes | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 45a Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen |
Kapitel 8 Berichtigungen und gerichtliches Verfahren Abschnitt 1 Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts § 46 Änderung einer Anzeige § 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung Abschnitt 2 Gerichtliches Verfahren § 48 Berichtigung auf Anordnung des Gerichts § 49 Anweisung durch das Gericht § 50 Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte § 51 Gerichtliches Verfahren § 52 Öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung § 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde Kapitel 9 Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister Abschnitt 1 Beweiskraft; Personenstandsurkunden § 54 Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden § 55 Personenstandsurkunden § 56 Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personenstandsurkunden § 57 Eheurkunde § 58 Lebenspartnerschaftsurkunde § 59 Geburtsurkunde § 60 Sterbeurkunde Abschnitt 2 Benutzung der Personenstandsregister § 61 Allgemeine Vorschriften für die Benutzung § 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht § 63 Benutzung in besonderen Fällen § 64 Sperrvermerke § 65 Benutzung durch Behörden und Gerichte § 66 Benutzung für wissenschaftliche Zwecke § 67 Einrichtung zentraler Register § 68 Mitteilungen an Behörden und Gerichte von Amts wegen Kapitel 10 Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten § 69 Erzwingung von Anzeigen § 70 Bußgeldvorschriften § 71 Personenstandsbücher aus Grenzgebieten § 72 (aufgehoben) Kapitel 11 Verordnungsermächtigungen § 73 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen § 74 Rechtsverordnungen der Landesregierungen Kapitel 12 Übergangsvorschriften § 75 Übergangsbeurkundung § 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister § 77 Fortführung, Aufbewahrung und Benutzung der Familienbücher § 78 (aufgehoben) § 79 Altfallregelung | |
§ 45a (neu) | § 45a Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen |
(1) 1 Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht und hat sie mehrere Vornamen, so kann deren Reihenfolge durch Erklärung des Namenträgers gegenüber dem Standesamt neu bestimmt werden (Vornamensortierung). 2 Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen von neuen Vornamen oder das Weglassen von Vornamen ist dabei nicht zulässig; die Artikel 47 und 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und § 94 des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt. 3 Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden; sie kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. (2) Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nach Absatz 1 nur selbst abgeben; das Kind bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. (3) 1 Zur Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person führt, deren Vornamen neu sortiert werden sollen. 2 Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. 3 Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 4 Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. | |
§ 57 Eheurkunde | |
1 In die Eheurkunde werden aufgenommen | (1) 1 In die Eheurkunde werden aufgenommen |
1. die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen, 2. Ort und Tag der Geburt der Ehegatten, 3. Ort und Tag der Eheschließung, 4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt. 2 Ist die Ehe aufgelöst oder ist das Nichtbestehen der Ehe festgestellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Eheurkunde im Feld 'Weitere Angaben aus dem Register' anzugeben; Gleiches gilt für die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten sowie für die Nichtigerklärung der Ehe. | |
(2) In die Eheurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen. | |
§ 58 Lebenspartnerschaftsurkunde | |
1 In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen | (1) 1 In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen |
1. die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen, 2. Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner, 3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft, 4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt. | |
2 Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst oder ist das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft festgestellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Lebenspartnerschaftsurkunde im Feld 'Weitere Angaben aus dem Register' anzugeben. | 2 Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst oder ist das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft festgestellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Lebenspartnerschaftsurkunde im Feld 'Weitere Angaben aus dem Register' anzugeben; Gleiches gilt für die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners. (2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen. |
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