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Änderung § 22 PStG vom 22.12.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 PStG, alle Änderungen durch Artikel 1 GeRegÄndG am 22. Dezember 2018 und Änderungshistorie des PStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 22 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung | § 22 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2635 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Fehlende Angaben | |
(1) 1 Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. 2 Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet. (2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden. | |
(Text alte Fassung) (3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen. *) --- *) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 15. November 2017 (BGBl. I S. 3783) | (Text neue Fassung) (3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe 'divers' in das Geburtenregister eingetragen werden. |
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