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Änderung § 1 PStG vom 22.12.2018
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§ 1 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung | § 1 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Personenstand, Aufgaben des Standesamts | |
(1) 1 Personenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. 2 Der Personenstand umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die nach Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) beurkunden den Personenstand nach Maßgabe dieses Gesetzes; sie wirken bei der Schließung von Ehen und der Begründung von Lebenspartnerschaften mit. | (Text neue Fassung) (2) Die nach Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) beurkunden den Personenstand nach Maßgabe dieses Gesetzes; sie wirken bei der Schließung von Ehen mit. |
(3) Die Standesämter erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen durch Bundesrecht oder Landesrecht zugewiesen werden. |
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