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Synopse aller Änderungen des PStG am 22.12.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Dezember 2018 durch Artikel 4 des EheRAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PStG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung
PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Personenstand, Aufgaben des Standesamts
    § 2 Standesbeamte
Kapitel 2 Führung der Personenstandsregister
    § 3 Personenstandsregister
    § 4 Sicherungsregister
    § 5 Fortführung der Personenstandsregister
    § 6 Aktenführung
    § 7 Aufbewahrung
    § 8 Verlust eines Personenstandsregisters
    § 9 Beurkundungsgrundlagen
    § 10 Auskunfts- und Nachweispflicht
Kapitel 3 Eheschließung
    Abschnitt 1 Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
       § 11 Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt
       § 12 Anmeldung der Eheschließung
       § 13 Prüfung der Ehevoraussetzungen
       § 14 Eheschließung
       § 15 Eintragung in das Eheregister
    Abschnitt 2 Fortführung des Eheregisters
       § 16 Fortführung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Kapitel 4 Begründung der Lebenspartnerschaft und Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
    § 17 Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft
(Text neue Fassung)

Kapitel 4 Lebenspartnerschaft
    § 17 Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters
    § 17a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung
Kapitel 5 Geburt
    Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung
       § 18 Anzeige
       § 19 Anzeige durch Personen
       § 20 Anzeige durch Einrichtungen
       § 21 Eintragung in das Geburtenregister
    Abschnitt 2 Besonderheiten
       § 22 Fehlende Angaben
       § 23 Zwillings- oder Mehrgeburten
       § 24 Findelkind
       § 25 Person mit ungewissem Personenstand
       § 26 Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes
    Abschnitt 3 Fortführung des Geburtenregisters
       § 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung
Kapitel 6 Sterbefall
    Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung
       § 28 Anzeige
       § 29 Anzeige durch Personen
       § 30 Anzeige durch Einrichtungen und Behörden
       § 31 Eintragung in das Sterberegister
    Abschnitt 2 Fortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen
       § 32 Fortführung
       § 33 Todeserklärungen
Kapitel 7 Besondere Beurkundungen
    Abschnitt 1 Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
       § 34 Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland
       § 35 Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland
       § 36 Geburten und Sterbefälle im Ausland
       § 37 Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen
       § 38 Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern
       § 39 Ehefähigkeitszeugnis
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 39a Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft


       § 39a (aufgehoben)
       § 40 Zweifel über örtliche Zuständigkeit für Beurkundung
    Abschnitt 2 Familienrechtliche Beurkundungen
       § 41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten
       § 42 Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern
       § 43 Erklärungen zur Namensangleichung
       § 44 Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft
       § 45 Erklärungen zur Namensführung des Kindes
       § 45a Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen
       § 45b Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
Kapitel 8 Berichtigungen und gerichtliches Verfahren
    Abschnitt 1 Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts
       § 46 Änderung einer Anzeige
       § 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung
    Abschnitt 2 Gerichtliches Verfahren
       § 48 Berichtigung auf Anordnung des Gerichts
       § 49 Anweisung durch das Gericht
       § 50 Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte
       § 51 Gerichtliches Verfahren
       § 52 Öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung
       § 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde
Kapitel 9 Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
    Abschnitt 1 Beweiskraft; Personenstandsurkunden
       § 54 Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden
       § 55 Personenstandsurkunden
       § 56 Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personenstandsurkunden
       § 57 Eheurkunde
       § 58 Lebenspartnerschaftsurkunde
       § 59 Geburtsurkunde
       § 60 Sterbeurkunde
    Abschnitt 2 Benutzung der Personenstandsregister
       § 61 Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
       § 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
       § 63 Benutzung in besonderen Fällen
       § 64 Sperrvermerke
       § 65 Benutzung durch Behörden und Gerichte
       § 66 Benutzung für wissenschaftliche Zwecke
       § 67 Einrichtung zentraler Register
       § 68 Mitteilungen an Behörden und Gerichte von Amts wegen
Kapitel 10 Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten
    § 69 Erzwingung von Anzeigen
    § 70 Bußgeldvorschriften
    § 71 Personenstandsbücher aus Grenzgebieten
    § 72 (aufgehoben)
Kapitel 11 Verordnungsermächtigungen
    § 73 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
    § 74 Rechtsverordnungen der Landesregierungen
Kapitel 12 Übergangsvorschriften
    § 75 Übergangsbeurkundung
    § 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister
    § 77 Fortführung, Aufbewahrung und Benutzung der Familienbücher
    § 78 (aufgehoben)
    § 79 Altfallregelung

§ 1 Personenstand, Aufgaben des Standesamts


(1) 1 Personenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. 2 Der Personenstand umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die nach Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) beurkunden den Personenstand nach Maßgabe dieses Gesetzes; sie wirken bei der Schließung von Ehen und der Begründung von Lebenspartnerschaften mit.



(2) Die nach Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) beurkunden den Personenstand nach Maßgabe dieses Gesetzes; sie wirken bei der Schließung von Ehen mit.

(3) Die Standesämter erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen durch Bundesrecht oder Landesrecht zugewiesen werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft




§ 17 Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Für die Begründung einer Lebenspartnerschaft gelten die §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 13 bis 16 entsprechend. 2 § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.



1 Für die Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters gilt § 16 entsprechend. 2 Zusätzlich ist im Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine Folgebeurkundung aufzunehmen. 3 Nach Eintragung dieser Folgebeurkundung wird das Lebenspartnerschaftsregister nicht fortgeführt.

(heute geltende Fassung) 

§ 17a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung


(1) Die Lebenspartner haben bei der Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe das Bestehen der Lebenspartnerschaft durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

(2) Für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe gelten die §§ 11 und 12 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 sowie die §§ 14 bis 16 entsprechend.

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(3) Im Eheregister ist zusätzlich der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden und sind Hinweise darüber aufzunehmen.

§ 21 Eintragung in das Geburtenregister


(1) Im Geburtenregister werden beurkundet

1. die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,

2. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,

3. das Geschlecht des Kindes, *)

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4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.



4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

(2) 1 Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. 2 Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. 3 Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.

(2a) 1 Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. 2 Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.

(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen

1. auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,

2. bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung,

3. auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,

4. auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,

5. auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt.


---
*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 15. November 2017 (BGBl. I S. 3783)



§ 31 Eintragung in das Sterberegister


(1) Im Sterberegister werden beurkundet

1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt, das Geschlecht sowie auf Wunsch des Anzeigenden die rechtliche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,

2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner für tot erklärt oder war seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden, sind die Angaben für den letzten Ehegatten oder Lebenspartner aufzunehmen,



3. die Vornamen und der Familienname sowie das Geschlecht des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner für tot erklärt oder war seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden, sind die Angaben für den letzten Ehegatten oder Lebenspartner aufzunehmen,

4. Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes.

(2) Zum Sterbeeintrag wird hingewiesen

1. auf die Beurkundung der Geburt des Verstorbenen,

2. bei verheiratet gewesenen Verstorbenen auf die Eheschließung,

3. bei Verstorbenen, die eine Lebenspartnerschaft führten, auf die Begründung der Lebenspartnerschaft.



(heute geltende Fassung) 

§ 35 Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes begründet, so kann die Begründung der Lebenspartnerschaft auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. 2 Die §§ 3 bis 7, 9, 10 und 17 gelten entsprechend. 3 Deutschen gleichgestellt sind Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. 4 Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind beide verstorben, deren Eltern und Kinder.



(1) 1 Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspartnerschaft im Sinne des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der bis einschließlich 21. Dezember 2018 geltenden Fassung begründet, so kann die Begründung der Lebenspartnerschaft auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. 2 Die §§ 3 bis 7, 9, 10 und 17 gelten entsprechend. 3 Deutschen gleichgestellt sind Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. 4 Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind beide verstorben, deren Eltern und Kinder.

(2) § 34 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) 1 Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2 Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Begründung der Lebenspartnerschaft.

(4) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 beurkundeten Begründungen von Lebenspartnerschaften.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 39 Ehefähigkeitszeugnis


(1) 1 Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Deutscher zur Eheschließung im Ausland bedarf, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Eheschließende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2 Hat der Eheschließende im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

(2) 1 Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn der beabsichtigten Eheschließung ein Ehehindernis nach deutschem Recht nicht entgegensteht; § 13 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. 2 Die Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses für den anderen Eheschließenden ist nicht erforderlich. 3 Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.

(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland zur Eheschließung im Ausland bedarf.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) Ein Ehefähigkeitszeugnis kann auch erteilt werden, wenn das Zeugnis zur Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland benötigt wird; die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 39a Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft




§ 39a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 39 gilt entsprechend für eine Person, die mit einer anderen Person gleichen Geschlechts im Ausland eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen will.



 

§ 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung


(1) 1 In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. 2 Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen

1. die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise,

2. fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,

3. im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags.



4. in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags,

5. in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben.


3 Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch Personenstandsurkunden festgestellt wird.

(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen

1. im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist,

2. im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist,

3. in allen Personenstandsregistern die Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. 2 Eine Anhörung unterbleibt, wenn es sich um die Berichtigung eines Hinweises auf einen Eintrag in einem anderen Personenstandsregister oder von Registrierungsdaten des Personenstandseintrags handelt.



(3) 1 Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. 2 Eine Anhörung unterbleibt, wenn es sich um die Berichtigung eines Hinweises auf einen Eintrag in einem anderen Personenstandsregister oder von Registrierungsdaten, Elementbezeichnungen und Leittextangaben des Personenstandseintrags handelt.

(4) 1 Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. 2 Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. 3 Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.



§ 55 Personenstandsurkunden


(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:

1. aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke,

2. aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus der Niederschrift über die Eheschließung ausgestellt werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58); Nummer 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend,



3. aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58),

4. aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59),

5. aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60),

6. aus der Sammlung der Todeserklärungen beglaubigte Abschriften.

(2) 1 Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde ist vorbehaltlich des § 67 Absatz 3 das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird. 2 Die Personenstandsurkunde kann auch bei einem anderen Standesamt beantragt werden, wenn diesem die hierfür erforderlichen Daten elektronisch übermittelt werden können. 3 Voraussetzung für die elektronische Übermittlung ist, dass das empfangende Standesamt und das den betreffenden Registereintrag führende Standesamt über technische Einrichtungen zur Versendung und zum Empfang elektronischer Daten verfügen und hierfür einen Zugang eröffnet haben.

(3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister werden keine Personenstandsurkunden mehr ausgestellt; für die Erteilung von Nachweisen aus diesen Personenstandsregistern sind die archivrechtlichen Vorschriften maßgebend.



§ 57 Eheurkunde


(1) 1 In die Eheurkunde werden aufgenommen

1. die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,

2. Ort und Tag der Geburt der Ehegatten,

3. Ort und Tag der Eheschließung,

4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Ist die Ehe aufgelöst oder ist das Nichtbestehen der Ehe festgestellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Eheurkunde im Feld 'Weitere Angaben aus dem Register' anzugeben; Gleiches gilt für die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten sowie für die Nichtigerklärung der Ehe.



2 In dem Feld 'Weitere Angaben aus dem Register' sind anzugeben

1.
die Auflösung der Ehe,

2. das Nichtbestehen der Ehe,

3. die Nichtigerklärung der Ehe,

4. die
Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten,

5.
die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

(2) In die Eheurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen.



§ 58 Lebenspartnerschaftsurkunde


(1) 1 In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen

1. die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,

2. Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner,

3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft,

4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst oder ist das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft festgestellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Lebenspartnerschaftsurkunde im Feld 'Weitere Angaben aus dem Register' anzugeben; Gleiches gilt für die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners.



2 In dem Feld 'Weitere Angaben aus dem Register' sind anzugeben

1.
die Auflösung der Lebenspartnerschaft,

2. das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft,

3. die
Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners,

4. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.


(2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen.



§ 73 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen


Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über

1. die Führung, Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der von deutschen Standesbeamten errichteten Personenstandsregister, Personenstandsbücher und Standesregister sowie die Führung und Fortführung der Sicherungsregister, Zweitbücher und standesamtlichen Nebenregister,

2. die Führung, Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der von deutschen Konsularbeamten errichteten Personenstandseinträge,

3. die Anforderungen an elektronische Verfahren

a) zur Führung der Personenstandsregister und Sicherungsregister sowie die Aufbewahrung dieser Register einschließlich der Anforderungen an Anlagen und Programme sowie deren Sicherung (§§ 3, 4),

b) mittels derer die Identität der Person, die die Eintragung vorgenommen hat, erkennbar ist (§ 3 Abs. 2 Satz 3),

4. den Aufbau und die Darstellung der elektronischen Register am Bildschirm und die Formulare für die Personenstandsurkunden (§§ 3 bis 5, 55),

5. die Ausstellung von Personenstandsurkunden durch ein anderes als das registerführende Standesamt (§ 55 Abs. 2, § 56 Abs. 4),

6. die technischen Verfahren zur Neubeurkundung nach Verlust eines Registers (§ 8),

7. die Führung der Sammelakten (§ 6),

8. die Mitteilungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen auf Grund von Rechtsvorschriften, insbesondere die Bezeichnung der empfangenden Stelle sowie die im Einzelnen zu übermittelnden Angaben und das Verfahren der Übermittlung,

9. die Übertragung von besonderen Aufgaben auf das Standesamt I in Berlin, die sich daraus ergeben, dass diesem im Rahmen der ihm durch dieses Gesetz übertragenen Zuständigkeiten Mitteilungen oder Erklärungen über Vorgänge zugehen, die in einem Personenstandsregister zu beurkunden wären, sowie die Organisation und Nutzung der nach diesem Gesetz beim Standesamt I in Berlin zu führenden Verzeichnisse, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Standesämtern,

vorherige Änderung

10. die Anmeldung der Eheschließung und die Anmeldung der Begründung der Lebenspartnerschaft, die Eheschließung und die Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die Erteilung einer Bescheinigung hierüber,



10. die Anmeldung der Eheschließung, die Eheschließung und die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe sowie die Erteilung einer Bescheinigung hierüber,

11. die Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls,

12. die Erteilung von Personenstandsurkunden sowie einer Bescheinigung über die Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung,

13. die Beurkundung von Personenstandsfällen, bei denen besondere Umstände zu berücksichtigen sind, weil sie sich in der Luft, auf Binnenschiffen, in Landfahrzeugen oder in Bergwerken ereignet haben oder einzelne Angaben für die Beurkundung fehlen oder urkundlich nicht belegt werden können,

14. die Beurkundung von Personenstandsfällen, falls eine Person beteiligt ist, die taub oder stumm oder sonst am Sprechen gehindert ist, die die deutsche Sprache nicht versteht oder nicht schreiben kann,

15. die Beurkundung der Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht sowie das Verfahren zur Beurkundung von Sterbefällen in ehemaligen deutschen Konzentrationslagern (§ 38),

16. weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen sowie zum Ort und Zeitpunkt des Todes im Sterbeeintrag (§ 31 Absatz 1 Nummer 2 und 4) und in der Sterbeurkunde (§ 60 Nummer 2 und 4),

17. die Eintragung der Staatsangehörigkeit in die Personenstandsregister,

18. die Begriffsbestimmungen für tot geborene Kinder und Fehlgeburten,

19. die Angabe von Namen, wenn Vor- und Familiennamen nicht geführt werden,

20. die Bezeichnung der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, die nach gesetzlichen Vorschriften dem Standesamt eine Mitteilung zur Fortführung der Personenstandsregister zu machen haben, sowie die jeweils zu übermittelnden Angaben,

21. die Besonderheiten für die in § 71 genannten Personenstandsbücher und beglaubigten Abschriften, die darauf beruhen, dass Zweitbücher nicht vorhanden sind oder Einträge von den im inländischen Recht vorgesehenen Einträgen abweichen,

22. die Führung der Sammlung der Todeserklärungen, die damit zusammenhängenden Mitteilungspflichten und die Benutzung dieser Sammlung (§ 33),

23. die elektronische Erfassung und Fortführung der Übergangsbeurkundungen (§ 75) und Altregister (§ 76),

24. die Benutzung der als Heiratseinträge fortgeführten Familienbücher (§ 77).