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Änderung § 17a PStG vom 22.12.2018
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§ 17a PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung | § 17a PStG n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung | |
(1) Die Lebenspartner haben bei der Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe das Bestehen der Lebenspartnerschaft durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. (2) Für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe gelten die §§ 11 und 12 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 sowie die §§ 14 bis 16 entsprechend. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Im Eheregister ist zusätzlich der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden und sind Hinweise darüber aufzunehmen. |
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