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Änderung § 47 PStG vom 22.12.2018
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§ 47 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung | § 47 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639 |
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(Textabschnitt unverändert) § 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung | |
(1) 1 In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. 2 Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen 1. die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise, 2. fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben, 3. im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen, | |
(Text alte Fassung) 4. in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags. | (Text neue Fassung) 4. in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags, 5. in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben. |
3 Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch Personenstandsurkunden festgestellt wird. (2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen 1. im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist, 2. im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist, 3. in allen Personenstandsregistern die Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen. | |
(3) 1 Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. 2 Eine Anhörung unterbleibt, wenn es sich um die Berichtigung eines Hinweises auf einen Eintrag in einem anderen Personenstandsregister oder von Registrierungsdaten des Personenstandseintrags handelt. | (3) 1 Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. 2 Eine Anhörung unterbleibt, wenn es sich um die Berichtigung eines Hinweises auf einen Eintrag in einem anderen Personenstandsregister oder von Registrierungsdaten, Elementbezeichnungen und Leittextangaben des Personenstandseintrags handelt. |
(4) 1 Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. 2 Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. 3 Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden. |
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