Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.05.2024 aufgehoben
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§ 11 - Telemediengesetz (TMG)

Artikel 1 G. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 179 (Nr. 6); aufgehoben durch Artikel 37 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.03.2007; FNA: 772-4 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Abschnitt 5 Bußgeldvorschriften
§ 11 Bußgeldvorschriften

Abschnitt 5 Bußgeldvorschriften

§ 11 Bußgeldvorschriften


§ 11 hat 5 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2c Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

2.
entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält oder

3.
entgegen § 10a Absatz 1 oder § 10b Satz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien G. v. 23. Juni 2021 BGBl. I S. 1982 m.W.v. 1. Dezember 2021



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