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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2021 aufgehoben
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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin (BrauMälzAusbV k.a.Abk.)
V. v. 22.02.2007 BGBl. I S. 186, 1202 (Nr. 6); aufgehoben durch § 17 V. v. 04.06.2021 BGBl. I S. 1483
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-28 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-28 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin
Anlage hat 1 frühere Fassung
Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Hygiene (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | a) Produktionsanlagen und Leitungssysteme reinigen, desinfizieren und sterilisieren b) Reinigungs- und Desinfektionslösungen ansetzen und anwenden c) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs- hygiene durchführen | 10 | |
2 | Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsmittel (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | a) Bedarf an Rohstoffen, Hilfsstoffen und Betriebs- mitteln für Produktionsabläufe im Heißbereich der Brauerei festlegen b) Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsmittel für die Mäl- zerei und den Heißbereich der Brauerei annehmen, prüfen, lagern und bereitstellen c) Lagerbestände kontrollieren und pflegen | 6 | |
d) Bedarf an Hilfsstoffen und Betriebsmitteln für Pro- duktionsabläufe für den Kaltbereich und die Abfül- lung festlegen e) Hilfsstoffe und Betriebsmittel für den Kaltbereich der Brauerei und die Abfüllung annehmen, prüfen, lagern und bereitstellen | 3 | |||
3 | Herstellen von Malz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | a) Anlagen und Maschinen zum Fördern, Aufbereiten, Weichen, Keimen, Darren, Entkeimen und Einlagern bedienen und Produktionsabläufe kontrollieren b) Zeiten, Temperaturen und Mengen für Mälzungs- prozesse festlegen c) Weichgrad, Keimstadium, Kornauflösung und Mäl- zungsschwand feststellen d) Proben nehmen, Getreide- und Malzanalysen durch- führen | 4 | |
4 | Herstellen von Würze (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | a) Malz unter Berücksichtigung von Vorgaben zur Schrotbeschaffenheit schroten b) Zeiten, Temperaturen und Mengen für Maischpro- zesse festlegen c) Maischprozesse nach Malzqualität und Biersorte füh- ren d) Maische läutern | 13 | |
e) Würze kochen und Hopfen geben f) Würze klären und kühlen g) Brauwasser analysieren | 13 | |||
5 | Gären, Reifen, Lagern und Filtrieren von Bier (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | a) Hefemanagement betreiben | 3 | |
b) Gärung, Reifung und Lagerung steuern, Reifezustand von Bier ermitteln c) Bier filtrieren und stabilisieren d) Bieranalysen durchführen | 22 | |||
6 | Herstellen von alkoholfreien Erfrischungsgetränken und Biermischgetränken (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | a) Karbonisierungsanlagen bedienen und Kohlensäure- gehalte einstellen b) Zucker- und Siruparten sowie Essenzen unterschei- den und Dosierungen berechnen c) Ausmischanlagen bedienen d) Limonaden, Fruchtsäfte oder fruchtsafthaltige Ge- tränke herstellen e) Biermischgetränke herstellen | 4 | |
7 | Abfüllen und Verpacken (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) | a) Verpackungen annehmen, prüfen, lagern und bereit- stellen b) Abfüllanlagen einrichten, umrüsten und bedienen c) Proben für die Überwachung der Abfüllung nehmen und auswerten | 15 | |
8 | Getränkeschankanlagen und Produktpflege (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) | a) Getränkeschankanlagen aufbauen, in Betrieb neh- men, pflegen und handhaben b) Gefährdungsbeurteilungen für Getränkeschankan- lagen nach rechtlichen Vorschriften durchführen c) Getränkeschankanlagen übergeben und Betreiber unterweisen d) Produkte lagern und präsentieren, Kunden beraten e) Gläser pflegen und Getränke ausschenken | 4 | |
9 | Technische Infrastruktur (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) | a) Verfahrensschaubilder und Verrohrungspläne lesen und anwenden b) Anlagen zur Wasserversorgung und zur Wasserauf- bereitung sowie zur Abwasserbehandlung bedienen und überwachen c) Kälte-, Druckluft- und Dampferzeugungsanlagen be- dienen und überwachen d) Anlagen zur Wärmerückgewinnung bedienen und überwachen | 16 | |
10 | Warten; Steuern und Regeln (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 10) | a) mechanische Wartungsarbeiten an Maschinen und Geräten durchführen b) Pumpen und Ventile warten | 11 | |
c) Messeinrichtungen kalibrieren sowie Parameter für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen festlegen und dokumentieren d) speicherprogrammierbare Steuerungssysteme para- metrieren und Funktionsabläufe kontrollieren | 11 |
Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er- klären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Planen von Arbeits- abläufen, qualitäts- sichernde Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) | a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga- nisatorischen, technischen, rechtlichen und wirt- schaftlichen Kriterien sowie nach Herstellervorgaben planen und festlegen b) fachbezogene Rechtsvorschriften anwenden c) Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden d) chemisch-technische Analysen und sensorische Prü- fungen in der Mälzerei und im Heißbereich der Braue- rei durchführen | 8 | |
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten f) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse abstimmen und auswerten g) Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Fehlern und Qualitätsmängeln durchführen h) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, Fehlerberichte erstellen i) Maßnahmen zur Verbesserung von Arbeitsprozessen vorschlagen j) chemisch-technische Analysen und sensorische Prüfungen im Kaltbereich der Brauerei sowie mikro- biologische Untersuchungen durchführen | 8 | |||
6 | Information und Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) | a) Informations- und Kommunikationssysteme anwen- den b) Kommunikation mit vorausgehenden und nachge- lagerten Funktionsbereichen sicherstellen c) Daten erfassen, sichern und pflegen, Datenschutz beachten d) Sachverhalte in Gesprächen mit Vorgesetzten, Mit- arbeitern, Zulieferern und Abnehmern darstellen so- wie deutsche und fremdsprachige Fachausdrücke anwenden | 5 |
Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin B. v. 21. Juni 2007 BGBl. I S. 1202 m.W.v. 30. Juni 2007
Frühere Fassungen von Anlage Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.06.2007 | Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin vom 21.06.2007 BGBl. I S. 1202 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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