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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin (BrauMälzAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.02.2007 BGBl. I S. 186, 1202 (Nr. 6); aufgehoben durch § 17 V. v. 04.06.2021 BGBl. I S. 1483
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-28 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin



Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Hygiene
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
a) Produktionsanlagen und Leitungssysteme reinigen,
desinfizieren und sterilisieren
b) Reinigungs- und Desinfektionslösungen ansetzen
und anwenden
c) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-
hygiene durchführen
10 
2 Rohstoffe, Hilfsstoffe
und Betriebsmittel
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
a) Bedarf an Rohstoffen, Hilfsstoffen und Betriebs-
mitteln für Produktionsabläufe im Heißbereich der
Brauerei festlegen
b) Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsmittel für die Mäl-
zerei und den Heißbereich der Brauerei annehmen,
prüfen, lagern und bereitstellen
c) Lagerbestände kontrollieren und pflegen
6 
d) Bedarf an Hilfsstoffen und Betriebsmitteln für Pro-
duktionsabläufe für den Kaltbereich und die Abfül-
lung festlegen
e) Hilfsstoffe und Betriebsmittel für den Kaltbereich der
Brauerei und die Abfüllung annehmen, prüfen, lagern
und bereitstellen
 3
3Herstellen von Malz
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
a) Anlagen und Maschinen zum Fördern, Aufbereiten,
Weichen, Keimen, Darren, Entkeimen und Einlagern
bedienen und Produktionsabläufe kontrollieren
b) Zeiten, Temperaturen und Mengen für Mälzungs-
prozesse festlegen
c) Weichgrad, Keimstadium, Kornauflösung und Mäl-
zungsschwand feststellen
d) Proben nehmen, Getreide- und Malzanalysen durch-
führen
4 
4 Herstellen von Würze
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
a) Malz unter Berücksichtigung von Vorgaben zur
Schrotbeschaffenheit schroten
b) Zeiten, Temperaturen und Mengen für Maischpro-
zesse festlegen
c) Maischprozesse nach Malzqualität und Biersorte füh-
ren
d) Maische läutern
13 
e) Würze kochen und Hopfen geben
f) Würze klären und kühlen
g) Brauwasser analysieren
13 
5 Gären, Reifen, Lagern
und Filtrieren von Bier
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
a) Hefemanagement betreiben 3 
b) Gärung, Reifung und Lagerung steuern, Reifezustand
von Bier ermitteln
c) Bier filtrieren und stabilisieren
d) Bieranalysen durchführen
 22
6Herstellen von alkoholfreien
Erfrischungsgetränken und
Biermischgetränken
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
a) Karbonisierungsanlagen bedienen und Kohlensäure-
gehalte einstellen
b) Zucker- und Siruparten sowie Essenzen unterschei-
den und Dosierungen berechnen
c) Ausmischanlagen bedienen
d) Limonaden, Fruchtsäfte oder fruchtsafthaltige Ge-
tränke herstellen
e) Biermischgetränke herstellen
 4
7Abfüllen und Verpacken
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
a) Verpackungen annehmen, prüfen, lagern und bereit-
stellen
b) Abfüllanlagen einrichten, umrüsten und bedienen
c) Proben für die Überwachung der Abfüllung nehmen
und auswerten
 15
8Getränkeschankanlagen
und Produktpflege
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)
a) Getränkeschankanlagen aufbauen, in Betrieb neh-
men, pflegen und handhaben
b) Gefährdungsbeurteilungen für Getränkeschankan-
lagen nach rechtlichen Vorschriften durchführen
c) Getränkeschankanlagen übergeben und Betreiber
unterweisen
d) Produkte lagern und präsentieren, Kunden beraten
e) Gläser pflegen und Getränke ausschenken
 4
9Technische Infrastruktur
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9)
a) Verfahrensschaubilder und Verrohrungspläne lesen
und anwenden
b) Anlagen zur Wasserversorgung und zur Wasserauf-
bereitung sowie zur Abwasserbehandlung bedienen
und überwachen
c) Kälte-, Druckluft- und Dampferzeugungsanlagen be-
dienen und überwachen
d) Anlagen zur Wärmerückgewinnung bedienen und
überwachen
16 
10 Warten; Steuern und Regeln
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 10)
a) mechanische Wartungsarbeiten an Maschinen und
Geräten durchführen
b) Pumpen und Ventile warten
 11
c) Messeinrichtungen kalibrieren sowie Parameter für
Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen festlegen
und dokumentieren
d) speicherprogrammierbare Steuerungssysteme para-
metrieren und Funktionsabläufe kontrollieren
 11


Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen von Arbeits-
abläufen, qualitäts-
sichernde Maßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)
a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-
nisatorischen, technischen, rechtlichen und wirt-
schaftlichen Kriterien sowie nach Herstellervorgaben
planen und festlegen
b) fachbezogene Rechtsvorschriften anwenden
c) Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden
d) chemisch-technische Analysen und sensorische Prü-
fungen in der Mälzerei und im Heißbereich der Braue-
rei durchführen
8 
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und
bewerten
f) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse
abstimmen und auswerten
g) Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von
Fehlern und Qualitätsmängeln durchführen
h) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, Fehlerberichte erstellen
i) Maßnahmen zur Verbesserung von Arbeitsprozessen
vorschlagen
j) chemisch-technische Analysen und sensorische
Prüfungen im Kaltbereich der Brauerei sowie mikro-
biologische Untersuchungen durchführen
 8
6Information und
Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)
a) Informations- und Kommunikationssysteme anwen-
den
b) Kommunikation mit vorausgehenden und nachge-
lagerten Funktionsbereichen sicherstellen
c) Daten erfassen, sichern und pflegen, Datenschutz
beachten
d) Sachverhalte in Gesprächen mit Vorgesetzten, Mit-
arbeitern, Zulieferern und Abnehmern darstellen so-
wie deutsche und fremdsprachige Fachausdrücke
anwenden
5 






 

Frühere Fassungen von Anlage Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2007Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin
vom 21.06.2007 BGBl. I S. 1202

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.