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Synopse aller Änderungen der HZAZustV am 01.01.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 15 des 2. SGBIVuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HZAZustV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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HZAZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
HZAZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 02.12.2016) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Oberfinanzdirektion Hamburg


(1) Dem Hauptzollamt Hamburg-Hafen werden übertragen die Zuständigkeiten

1. des Hauptzollamts Hamburg-Stadt für

a) die Bestellung von Steuerhilfspersonen zur Feststellung von zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen Tatsachen,

b) unbeschadet § 2 Abs. 2 Nr. 1 die Zulassung von Schiffen, Straßenfahrzeugen und Behältern zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss,

c) die Zulassung von Erleichterungen bei der Zollbehandlung von Rückwaren im Verkehr zwischen der Freizone Hamburg und dem übrigen Zollgebiet der Gemeinschaft,

d) die Befreiung von den Verkehrsgeboten und -beschränkungen für Schiffe nach § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 5 der Zollverordnung;

2. des Hauptzollamts Hamburg-Stadt und des Hauptzollamts Itzehoe für die Grenzaufsicht im Stadtgebiet Hamburg, ausgenommen das Gelände des Flughafens Hamburg einschließlich Luftwerft.

(2) Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden übertragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für

1. die Erhebung von Ausfuhrabgaben (§ 5 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung). Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung und des Antrags auf Abfertigung zur Ausfuhr sowie für die Entscheidung über diesen Antrag ist jedoch die Ausfuhrzollstelle (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen sowie Artikel 161 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92);

2. die Gewährung einer Tabakbeihilfe nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 und § 2 Abs. 7 der InVeKoS-Verordnung vom

3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 432 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

3. die Auszahlung und Buchung der Produktionserstattung für Stärke und Zucker (§ 2 der Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2967) in der jeweils geltenden Fassung und § 2 der Verordnung über Produktionserstattungen für Olivenöl vom 25. Februar 1982 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung);

4. die Einnahme und Buchung bei nicht fristgerechter Ausfuhr von Übermengen an Kartoffelstärke (§ 2 Abs. 3 der Kartoffelstärkeprämienverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1815, 2032), die zuletzt durch Artikel 425 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung);

5. die Einnahme und Buchung der Abgaben im Milchsektor sowie die Erfassung und Auswertung der Abrechnungsdaten nach dem Muster in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. EU Nr. L 94 S. 22), zuletzt gändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1468/2006 der Kommission vom 4. Oktober 2006 (ABl. EU Nr. L 274 S. 6), in der jeweils geltenden Fassung (§ 3 der Milchabgabenverordnung vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27), die zuletzt durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung);

6. die Einnahme und Buchung der Zuckerabgaben (Produktionsabgabe, einmaliger Betrag für die zusätzliche Zuckerquote, Überschussbetrag, befristeter Umstrukturierungsbetrag, Abgaben für auf dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaften abgesetzte Mengen für C-Zucker und C-Isoglukose, die bis zum Zuckerwirtschaftsjahr 2005/2006 erzeugt worden sind) nach § 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2006 (BGBl. I S. 2596) in der jeweils geltenden Fassung;

7. die Zulassung und Überwachung von internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften (§ 2 der Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996 (BGBl. I S. 766), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1873) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung).

(3) Dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt werden übertragen die Zuständigkeiten

1. des Hauptzollamts Hamburg-Hafen für

a) die Bewilligung von Zolllagern in den Ortsteilen 103 und 116, die Abrechnung der vereinfachten Verfahren zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 76 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sowie der Zolllagerverfahren einschließlich der sich daraus ergebenden Einfuhrabgabenbescheide,

b) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs,

c) die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft oder Befreiung von der Sicherheitsleistung nach den Artikeln 372 bis 384 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und den Artikeln 48 bis 61 der Anlage 1 zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987,

d) die Verwaltung von Fundsachen,

e) die Überwachung der allgemein zugelassenen Steuerbürgen,

f) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

aa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und

bb) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen,

g) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,

h) die Verwaltung von Sicherheiten mit Ausnahme der Barsicherheiten;

2. des Hauptzollamts Hamburg-Jonas für die Vollstreckung von Geldforderungen einschließlich der Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese durch Verwaltungsakte des Hauptzollamts Hamburg-Jonas erhoben werden;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. des Hauptzollamts Itzehoe im Stadtgebiet Hamburg und des Hauptzollamts Hamburg-Hafen für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) nach den §§ 2, 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 18h Abs. 7 und § 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;

(Text neue Fassung)

3. des Hauptzollamts Itzehoe im Stadtgebiet Hamburg und des Hauptzollamts Hamburg-Hafen für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) nach den §§ 2, 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;

4. des Hauptzollamts Itzehoe im Stadtgebiet Hamburg und des Hauptzollamts Hamburg-Hafen für

a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,

b) die Verwertung beweglicher Sachen;

5. der Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Hamburg für die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung;

6. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hamburg-Stadt bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

(4) Dem Hauptzollamt Itzehoe werden übertragen die Zuständigkeiten

1. des Hauptzollamts Oldenburg (Oberfinanzdirektion Hannover) für die Grenzaufsicht auf der Unterelbe, in dem grenznahen Raum und in dem der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiet im Landkreis Stade, in den Samtgemeinden Hemmoor, Börde-Lamstedt, Sietland, Am Dobrock, Land Hadeln und in der Stadt Cuxhaven;

2. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Hamburg sowie, wenn das Hauptzollamt Itzehoe als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für das Such- und Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Verbindung mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und Nr. 2454/93;

3. des Hauptzollamts Kiel für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und

b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen.

(5) Dem Hauptzollamt Kiel werden übertragen die Zuständigkeiten

1. des Hauptzollamts Itzehoe für

a) die Grenzaufsicht in den Küstengewässern der Ostsee sowie im Geschäftsbereich des Zollamts Flensburg von der Ostseeküste bis einschließlich zur Bundesautobahn A 7,

b) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,

c) mit Ausnahme des auf Hamburger Stadtgebiet liegenden Teils des Hauptzollamtsbezirks:

aa) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde und

bb) die Verwertung beweglicher Sachen,

d) mit Ausnahme des Teils des Hauptzollamtsbezirks, für den die Nebenzollzahlstelle des Zollamts Hamburg-Flughafen zuständig ist: die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt;

2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Kiel bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

(6) Dem Hauptzollamt Stralsund werden übertragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Stralsund bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

(7) Den Hauptzollämtern Hamburg-Stadt und Kiel werden jeweils gleichermaßen übertragen die Zuständigkeiten der jeweils anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Hamburg für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben von einer besonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 02.12.2016) 

§ 4 Oberfinanzdirektion Hannover


(1) Dem Hauptzollamt Braunschweig werden übertragen die Zuständigkeiten

1. des Hauptzollamts Hannover für

a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,

b) die Verwertung beweglicher Sachen,

c) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderungen von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt;

2. der Hauptzollämter Hannover und Magdeburg für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach Maßgabe der in Nummer 4 und Absatz 5 Nr. 1 genannten Einschränkungen sowie

b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen;

3. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Hannover sowie, wenn das Hauptzollamt Braunschweig als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für das Such- und Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Verbindung mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und Nr. 2454/93;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. des Hauptzollamts Hannover in den Landkreisen Hameln-Pyrmont und Holzminden für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 18h Abs. 7 und § 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.



4. des Hauptzollamts Hannover in den Landkreisen Hameln-Pyrmont und Holzminden für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.

(2) Dem Hauptzollamt Bremen werden übertragen die Zuständigkeiten

vorherige Änderung nächste Änderung

1. des Hauptzollamts Oldenburg in den Landkreisen Cuxhaven, Rotenburg/Wümme und Stade für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 18h Abs. 7 und § 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;



1. des Hauptzollamts Oldenburg in den Landkreisen Cuxhaven, Rotenburg/Wümme und Stade für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;

2. des Hauptzollamts Oldenburg für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit in den Städten Emden, Oldenburg, Wilhelmshaven und in den Landkreisen Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Emsland, Friesland, Leer, Oldenburg, Wesermarsch und Wittmund und

b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen;

3. des Hauptzollamts Osnabrück für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und

b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen.

(3) Dem Hauptzollamt Hannover werden übertragen die Zuständigkeiten der

1. anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Hannover für

a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der dafür erhobenen Sicherheiten,

b) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung;

2. anderen Hauptzollämter im Bundesgebiet für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hannover bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

(4) Dem Hauptzollamt Oldenburg werden übertragen die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Bremen für die Grenzaufsicht.

(5) Dem Hauptzollamt Osnabrück werden übertragen die Zuständigkeiten

vorherige Änderung nächste Änderung

1. des Hauptzollamts Hannover im Landkreis Nienburg und in den Samtgemeinden Bruchhausen-Vilsen und Siedenburg des Landkreises Diepholz für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 18h Abs. 7 und § 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;



1. des Hauptzollamts Hannover im Landkreis Nienburg und in den Samtgemeinden Bruchhausen-Vilsen und Siedenburg des Landkreises Diepholz für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;

2. der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg für die

a) Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,

b) Verwertung beweglicher Sachen,

c) Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt.

(6) Den Hauptzollämtern Bremen, Braunschweig, Hannover, Magdeburg und Osnabrück werden jeweils gleichermaßen übertragen die Zuständigkeiten der jeweils anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Hannover für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben von einer besonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 02.12.2016) 

§ 6 Oberfinanzdirektion Koblenz


(1) Dem Hauptzollamt Darmstadt werden übertragen die Zuständigkeiten

1. der Hauptzollämter Frankfurt am Main-Flughafen und Gießen für

a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,

b) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung,

c) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

aa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Gießen nach Maßgabe der Nummer 3 und

bb) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen;

2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Darmstadt bewilligten laufenden Zahlungsaufschub;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. des Hauptzollamts Gießen in den Stadtteilen westlich der Flüsse Main und Nidda der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 18h Abs. 7 und § 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;



3. des Hauptzollamts Gießen in den Stadtteilen westlich der Flüsse Main und Nidda der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;

4. des Hauptzollamts Frankfurt am Main-Flughafen für

a) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss,

b) die Überwachung der allgemein zugelassenen Steuerbürgen,

vorherige Änderung

c) die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 18h Abs. 7 und § 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;



c) die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;

5. des Hauptzollamts Koblenz für die Annahme der Ausfuhranmeldungen für die Erstattungszwecke nach Artikel 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 102 S. 11, Nr. L 180 S. 53, 2000 Nr. L 54 S. 51, Nr. L 318 S. 79, 2002 Nr. L 133 S. 43), die 1. zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1263/2006 der Kommission vom 23. August 2006 (ABl. EU Nr. L 230 S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich die Orte des Verladens im Bezirk des Hauptzollamts Koblenz befinden, die nächstgelegene Ausfuhrzollstelle jedoch dem Hauptzollamt Darmstadt angehört.

(2) Dem Hauptzollamt Gießen werden übertragen die Zuständigkeiten

1. der Hauptzollämter Darmstadt und Frankfurt am Main-Flughafen für

a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,

b) die Verwertung beweglicher Sachen;

2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die Vollstreckung und die Erzwingung von Sicherheiten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen der Bundespolizei gegen ausländische Luftverkehrsgesellschaften;

3. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Koblenz sowie, wenn das Hauptzollamt Gießen als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für das Such- und Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Verbindung mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und Nr. 2454/93.

(3) Dem Hauptzollamt Koblenz werden übertragen die Zuständigkeiten

1. des Hauptzollamts Saarbrücken für

a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,

b) die Verwertung beweglicher Sachen;

2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Koblenz bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

(4) Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden übertragen die Zuständigkeiten

1. des Hauptzollamts Koblenz für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und

b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen;

2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Saarbrücken bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

(5) Den Hauptzollämtern Darmstadt, Gießen, Koblenz und Saarbrücken werden jeweils gleichermaßen übertragen die Zuständigkeiten der jeweils anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Koblenz für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben von einer besonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.