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§ 5 - Zugänglichmachungsverordnung (ZMV)
V. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 215 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786
Geltung ab 01.06.2007; FNA: 300-2-3 Gerichtsverfassung
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Geltung ab 01.06.2007; FNA: 300-2-3 Gerichtsverfassung
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§ 5 Mitwirkung der berechtigten Person
Die berechtigte Person ist verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf Zugänglichmachung im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer technischen Möglichkeiten mitzuwirken. Sie soll die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle unverzüglich über ihre Blindheit oder Sehbehinderung in Kenntnis setzen und mitteilen, in welcher Form ihr die Dokumente zugänglich gemacht werden können.
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