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§ 7 - Zugänglichmachungsverordnung (ZMV)

V. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 215 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786
Geltung ab 01.06.2007; FNA: 300-2-3 Gerichtsverfassung
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§ 7 Zeitpunkt der Zugänglichmachung



Die Zugänglichmachung soll im zeitlichen Zusammenhang mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der für die berechtigte Person bestimmten Dokumente erfolgen, es sei denn, die damit verbundene Verzögerung ist unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der übrigen Verfahrensbeteiligten oder des Verfahrenszwecks nicht hinnehmbar.