Tools:
Update via:
Änderung § 3 URV vom 01.08.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 URV, alle Änderungen durch Artikel 13 URVÄndV am 1. August 2022 und Änderungshistorie der URVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 URV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 3 URV n.F. (neue Fassung) in der am 11.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 303 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Registrierung der Nutzer | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Soweit nach § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, § 15 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 eine Registrierung beim Unternehmensregister erforderlich ist, erfolgt diese ausschließlich über eine nach dem Stand der Technik gesicherte Internetverbindung. 2 Dabei sind folgende Mindestangaben zu machen: | (Text neue Fassung) (1) 1 Soweit nach § 11 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 4, § 13 Absatz 4, § 15 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 eine Registrierung beim Unternehmensregister erforderlich ist, erfolgt diese ausschließlich über eine nach dem Stand der Technik gesicherte Internetverbindung. 2 Dabei sind folgende Mindestangaben zu machen: |
1. Firma oder Name des Nutzers, 2. Anschrift des Wohnsitzes oder des Sitzes, 3. elektronische Postadresse, 4. Rufnummer. 3 Im Fall einer Registrierung, die nach § 13 Absatz 4 erforderlich ist, ist Satz 2 Nummer 4 nicht anzuwenden. | |
(2) Aufgrund der Registrierung erhält der Nutzer eine Kennung und ein Passwort, die ihm auf elektronischem Weg oder per Post mitgeteilt werden; es können andere Authentifizierungsverfahren verwendet werden, soweit diese nach dem Stand der Technik einen vergleichbaren Sicherheitsstandard gewährleisten. | (2) Für die Registrierung zur Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 für in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene Unternehmen sind zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 noch folgende Mindestangaben erforderlich: 1. Firma oder Name des Unternehmens, 2. Registergericht, 3. Registerart, 4. Registernummer. (3) 1 Der Nutzer bestimmt, sofern er Veröffentlichungen für sich selbst oder als Beauftragter für Dritte vornehmen möchte, bei seiner Registrierung eine Kennung und ein Passwort, durch die er sich als Nutzungsberechtigter des Unternehmensregisters authentifiziert. 2 Es können andere Authentifizierungsverfahren verwendet werden, soweit diese nach dem Stand der Technik einen vergleichbaren Sicherheitsstandard gewährleisten. 3 Nutzer als Kunden von Datenverarbeitern, die über eine Großkundenschnittstelle angebunden sind, können durch den entsprechenden Datenverarbeiter ohne Vergabe von Kennung und Passwort registriert werden, wenn die registerführende Stelle dies bei einer Anbindung vorsieht. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7626/al0-166333.htm