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Änderung § 13 URV vom 01.08.2022

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§ 13 URV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 13 URV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Einsichtnahme in das Unternehmensregister


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Das Unternehmensregister ist ausschließlich über das Internet zugänglich. 2 Eine vorherige Registrierung ist für die Einsichtnahme in die im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemachten Daten im Sinn des § 8b Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie eine über das Unternehmensregister erfolgende Einsichtnahme in Bekanntmachungen im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 11 des Handelsgesetzbuchs nicht erforderlich.

(2) 1 Das Unternehmensregister vermittelt den Zugang zu den Originaldaten im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 11 des Handelsgesetzbuchs über die Ergebnisse einer Suche. 2 Die Landesjustizverwaltungen eröffnen den hierzu erforderlichen Zugang. 3 Die Darstellung erfolgt einheitlich und hat deutlich zu machen, dass es sich um einen Datenabruf aus dem Originalbestand der Register handelt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Unternehmensregister ist ausschließlich über das Internet zugänglich. 2 Eine vorherige Registrierung ist für die Einsichtnahme in die im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemachten Daten im Sinn des § 8b Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie eine über das Unternehmensregister erfolgende Einsichtnahme in Bekanntmachungen im Sinn des § 8b Absatz 2 Nummer 11 und 12 des Handelsgesetzbuchs nicht erforderlich.

(2) 1 Das Unternehmensregister vermittelt den Zugang zu den Originaldaten im Sinn des § 8b Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 11 und 12 des Handelsgesetzbuchs über die Ergebnisse einer Suche. 2 Die Landesjustizverwaltungen eröffnen den hierzu erforderlichen Zugang. 3 Die Darstellung erfolgt einheitlich und hat deutlich zu machen, dass es sich um einen Datenabruf aus dem Originalbestand der Register handelt.

(3) 1 Dem Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemachte Daten können vom Nutzer durch Ausdruck oder als elektronische Datei kopiert werden. 2 Derartige Vervielfältigungen sind mit dem Herkunftsvermerk 'Auszug aus dem Unternehmensregister' und dem Tag der Erstellung zu kennzeichnen.

vorherige Änderung

(4) 1 Der Antrag auf Übermittlung einer Kopie von lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a des Handelsgesetzbuchs) oder Kleinstgenossenschaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs) an das Unternehmensregister ist nur nach vorheriger Registrierung möglich. 2 Die Übermittlung erfolgt in elektronischer Form. 3 Die Kopie ist mit dem Herkunftsvermerk 'Auszug aus dem Unternehmensregister' und dem Datum, zu dem die Bilanz im Unternehmensregister hinterlegt worden ist, zu versehen.



(4) 1 Der Antrag auf Übermittlung einer Kopie von lediglich zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen *) an das Unternehmensregister ist nur nach vorheriger Registrierung möglich. 2 Die Übermittlung erfolgt in elektronischer Form. 3 Die Kopie ist mit dem Herkunftsvermerk 'Auszug aus dem Unternehmensregister' und dem Datum, zu dem die Unterlage im Unternehmensregister hinterlegt worden ist, zu versehen.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 13 Nummer 12 G. v. 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) wurde sinngemäß konsolidiert.


(heute geltende Fassung)