(2)
1Das Unternehmensregister vermittelt den Zugang zu den Originaldaten im Sinn des
§ 8b Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 11 und 12 des Handelsgesetzbuchs über die Ergebnisse einer Suche.
2Die Landesjustizverwaltungen eröffnen den hierzu erforderlichen Zugang.
3Die Darstellung erfolgt einheitlich und hat deutlich zu machen, dass es sich um einen Datenabruf aus dem Originalbestand der Register handelt.
(3) 1Dem Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemachte Daten können vom Nutzer durch Ausdruck oder als elektronische Datei kopiert werden. 2Derartige Vervielfältigungen sind mit dem Herkunftsvermerk „Auszug aus dem Unternehmensregister" und dem Tag der Erstellung zu kennzeichnen.
(4) 1Der Antrag auf Übermittlung einer Kopie von lediglich zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen *) an das Unternehmensregister ist nur nach vorheriger Registrierung möglich. 2Die Übermittlung erfolgt in elektronischer Form. 3Die Kopie ist mit dem Herkunftsvermerk „Auszug aus dem Unternehmensregister" und dem Datum, zu dem die Unterlage im Unternehmensregister hinterlegt worden ist, zu versehen.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 13 Nummer 12 G. v. 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) wurde sinngemäß konsolidiert.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 3 URV Registrierung der Nutzer (vom 11.10.2024) ... Soweit nach § 11 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 4, § 13 Absatz 4 , § 15 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 eine Registrierung beim Unternehmensregister ... Postadresse, 4. Rufnummer. Im Fall einer Registrierung, die nach § 13 Absatz 4 erforderlich ist, ist Satz 2 Nummer 4 nicht anzuwenden. (2) Für die Registrierung ...
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2751
Artikel 5 MicroBilG Änderung der Unternehmensregisterverordnung ... a) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 11 Satz 4," die Angabe „§ 13 Absatz 4," eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: ... Satz wird angefügt: „Im Fall einer Registrierung, die nach § 13 Absatz 4 erforderlich ist, ist Satz 2 Nummer 4 nicht anzuwenden." 3. § 10 ... „§ 10" die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 5. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Der Antrag auf Übermittlung ...