Tools:
Update via:
Änderung § 15 URV vom 01.08.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 URV, alle Änderungen durch Artikel 13 DiRUG am 1. August 2022 und Änderungshistorie der URVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 15 URV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 15 URV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 15 Auskunftsdienstleistungen; Zahlungen und Rechnungsstellung | (Text neue Fassung)§ 15 Dienstleistungen; Zahlungen und Rechnungsstellung |
(1) 1 Der Betreiber kann mit den Daten im Sinn des § 1 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der nach § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften oder Kleinstgenossenschaften über diese Verordnung hinausgehende weitere entgeltliche Auskunftsdienstleistungen anbieten; insbesondere kann er eine automatisierte Unterrichtung über neu zugänglich gemachte Daten vorsehen. 2 Der Betreiber kann vor der Nutzung von Auskunftsdienstleistungen eine Registrierung nach § 3 verlangen. | (1) 1 Die mit der Führung des Unternehmensregisters nach § 9a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs beliehene Stelle kann mit den Daten im Sinn des § 1 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen über diese Verordnung hinausgehende weitere entgeltliche Auskunftsdienstleistungen anbieten; insbesondere kann er eine automatisierte Unterrichtung über neu zugänglich gemachte Daten vorsehen. 2 Die mit der Führung des Unternehmensregisters beliehene Stelle darf den Veröffentlichungs- oder Offenlegungspflichtigen eine Konvertierungsleistung in das nach § 11 Absatz 2 Satz 1 festgelegte Format sowie grafische und gestalterische Dienstleistungen anbieten. 3 Die mit der Führung des Unternehmensregisters beliehene Stelle kann vor der Nutzung von Auskunftsdienstleistungen eine Registrierung nach § 3 verlangen. |
(Textabschnitt unverändert) (2) 1 Zahlungen können über Kreditkarte, elektronisches Lastschriftverfahren oder einen vergleichbaren vereinbarten Zahlungsweg erfolgen. 2 Der Zahlungsweg kann von einer Registrierung nach § 3 abhängig gemacht werden. 3 Rechnungen oder Quittungen werden in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) übermittelt oder elektronisch angezeigt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7626/al0-166344.htm