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§ 15 - Unternehmensregisterverordnung (URV)
V. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 217 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 303
Geltung ab 01.01.2007, abweichend § 16 ab 06.03.2007; FNA: 4101-13 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2007, abweichend § 16 ab 06.03.2007; FNA: 4101-13 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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§ 15 Dienstleistungen; Zahlungen und Rechnungsstellung
(1) 1Die mit der Führung des Unternehmensregisters nach § 9a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs beliehene Stelle kann mit den Daten im Sinn des § 1 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen über diese Verordnung hinausgehende weitere entgeltliche Auskunftsdienstleistungen anbieten; insbesondere kann er eine automatisierte Unterrichtung über neu zugänglich gemachte Daten vorsehen. 2Die mit der Führung des Unternehmensregisters beliehene Stelle darf den Veröffentlichungs- oder Offenlegungspflichtigen eine Konvertierungsleistung in das nach § 11 Absatz 2 Satz 1 festgelegte Format sowie grafische und gestalterische Dienstleistungen anbieten. 3Die mit der Führung des Unternehmensregisters beliehene Stelle kann vor der Nutzung von Auskunftsdienstleistungen eine Registrierung nach § 3 verlangen.
(2) 1Zahlungen können über Kreditkarte, elektronisches Lastschriftverfahren oder einen vergleichbaren vereinbarten Zahlungsweg erfolgen. 2Der Zahlungsweg kann von einer Registrierung nach § 3 abhängig gemacht werden. 3Rechnungen oder Quittungen werden in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) übermittelt oder elektronisch angezeigt.
Text in der Fassung des Artikels 13 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 m.W.v. 1. August 2022
Frühere Fassungen von § 15 URV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 13 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 |
aktuell vorher | 19.04.2017 | Artikel 5 CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom 11.04.2017 BGBl. I S. 802 |
aktuell vorher | 23.07.2015 | Artikel 8 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1245 |
aktuell vorher | 28.12.2012 | Artikel 5 Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2751 |
aktuell | vor 28.12.2012 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 URV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 URV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
URV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 URV Registrierung der Nutzer (vom 11.10.2024)
... nach § 11 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 4, § 13 Absatz 4, § 15 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 eine Registrierung beim Unternehmensregister erforderlich ist, erfolgt diese ausschließlich ...
§ 18 URV Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (vom 01.08.2022)
... §§ 1 bis 4, 10 bis 13 und 15 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 8 BilRUG Änderung sonstigen Bundesrechts
... (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs)" eingefügt. 5. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kleinstkapitalgesellschaft" die Wörter ...
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802
Artikel 5 CSR-RL-UG Änderung der Unternehmensregisterverordnung
... Dateiformat ein, wandelt dieser die Daten im Auftrag des Unternehmens um." 2. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Betreiber kann mit den Daten im Sinn des § 1 ...
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 13 DiRUG Änderung der Unternehmensregisterverordnung
... 13. In § 14 wird das Wort „sämtliche" gestrichen. 14. § 15 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie Die §§ 1 bis 4, 10 bis 13 und 15 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen und ...
Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG)
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2751
Artikel 5 MicroBilG Änderung der Unternehmensregisterverordnung
... Bilanz im Unternehmensregister hinterlegt worden ist, zu versehen." 6. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1" die Wörter ...
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