(1)
1Die mit der Führung des Unternehmensregisters nach
§ 9a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs beliehene Stelle kann mit den Daten im Sinn des
§ 1 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen über diese Verordnung hinausgehende weitere entgeltliche Auskunftsdienstleistungen anbieten; insbesondere kann er eine automatisierte Unterrichtung über neu zugänglich gemachte Daten vorsehen.
2Die mit der Führung des Unternehmensregisters beliehene Stelle darf den Veröffentlichungs- oder Offenlegungspflichtigen eine Konvertierungsleistung in das nach
§ 11 Absatz 2 Satz 1 festgelegte Format sowie grafische und gestalterische Dienstleistungen anbieten.
3Die mit der Führung des Unternehmensregisters beliehene Stelle kann vor der Nutzung von Auskunftsdienstleistungen eine Registrierung nach
§ 3 verlangen.
(2)
1Zahlungen können über Kreditkarte, elektronisches Lastschriftverfahren oder einen vergleichbaren vereinbarten Zahlungsweg erfolgen.
2Der Zahlungsweg kann von einer Registrierung nach
§ 3 abhängig gemacht werden.
3Rechnungen oder Quittungen werden in Textform (
§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) übermittelt oder elektronisch angezeigt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 3 URV Registrierung der Nutzer (vom 11.10.2024) ... nach § 11 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 4, § 13 Absatz 4, § 15 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 eine Registrierung beim Unternehmensregister erforderlich ist, erfolgt diese ausschließlich ...
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2751