Tools:
Update via:
Änderung § 3 URV vom 11.10.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 URV, alle Änderungen durch Artikel 1 URVÄndV am 11. Oktober 2024 und Änderungshistorie der URVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 URV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.10.2024 geltenden Fassung | § 3 URV n.F. (neue Fassung) in der am 11.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 303 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Registrierung der Nutzer | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Soweit nach § 11 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, § 13 Absatz 4, § 15 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 eine Registrierung beim Unternehmensregister erforderlich ist, erfolgt diese ausschließlich über eine nach dem Stand der Technik gesicherte Internetverbindung. 2 Dabei sind folgende Mindestangaben zu machen: | (Text neue Fassung) (1) 1 Soweit nach § 11 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 4, § 13 Absatz 4, § 15 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 eine Registrierung beim Unternehmensregister erforderlich ist, erfolgt diese ausschließlich über eine nach dem Stand der Technik gesicherte Internetverbindung. 2 Dabei sind folgende Mindestangaben zu machen: |
1. Firma oder Name des Nutzers, 2. Anschrift des Wohnsitzes oder des Sitzes, 3. elektronische Postadresse, 4. Rufnummer. 3 Im Fall einer Registrierung, die nach § 13 Absatz 4 erforderlich ist, ist Satz 2 Nummer 4 nicht anzuwenden. (2) Für die Registrierung zur Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 für in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene Unternehmen sind zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 noch folgende Mindestangaben erforderlich: 1. Firma oder Name des Unternehmens, 2. Registergericht, 3. Registerart, 4. Registernummer. | |
(3) 1 Für eine Registrierung nach Absatz 2 hat eine elektronische Identifikation des Nutzers zu erfolgen. 2 Nutzer ist diejenige natürliche Person, die eine Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2 für Veröffentlichungs- und Offenlegungspflichtige tatsächlich vornehmen soll. 3 Die Identitätsprüfung erfolgt anhand: 1. eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder 2. eines elektronischen Identifizierungsmittels, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde und das a) für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) anerkannt wird und b) dem Sicherheitsniveau 'hoch' im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entspricht, oder 3. einer von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Identifizierungsmethode im Sinne des Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 910/2014. 4 Die registerführende Stelle hat im Rahmen der Registrierung zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit eines Nutzers oder der Berechtigung eines Nutzers zur Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 bestehen. 5 Ist dies der Fall, kann die registerführende Stelle von dem Nutzer oder dem für ihn handelnden Berechtigten die Übermittlung geeigneter Nachweise über seine Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit oder über die Berechtigung zur Datenübermittlung verlangen. (4) 1 Der Nutzer bestimmt, sofern er Veröffentlichungen für sich selbst oder als Beauftragter für Dritte vornehmen möchte, bei seiner Registrierung eine Kennung und ein Passwort, durch die er sich als Nutzungsberechtigter des Unternehmensregisters authentifiziert. 2 Es können andere Authentifizierungsverfahren verwendet werden, soweit diese nach dem Stand der Technik einen vergleichbaren Sicherheitsstandard gewährleisten. 3 Nutzer als Kunden von Datenverarbeitern, die über eine Großkundenschnittstelle angebunden sind, können durch den entsprechenden Datenverarbeiter ohne Vergabe von Kennung und Passwort registriert werden, wenn die registerführende Stelle dies bei einer Anbindung vorsieht. | (3) 1 Der Nutzer bestimmt, sofern er Veröffentlichungen für sich selbst oder als Beauftragter für Dritte vornehmen möchte, bei seiner Registrierung eine Kennung und ein Passwort, durch die er sich als Nutzungsberechtigter des Unternehmensregisters authentifiziert. 2 Es können andere Authentifizierungsverfahren verwendet werden, soweit diese nach dem Stand der Technik einen vergleichbaren Sicherheitsstandard gewährleisten. 3 Nutzer als Kunden von Datenverarbeitern, die über eine Großkundenschnittstelle angebunden sind, können durch den entsprechenden Datenverarbeiter ohne Vergabe von Kennung und Passwort registriert werden, wenn die registerführende Stelle dies bei einer Anbindung vorsieht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7626/al0-206591.htm