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Änderung § 15 URV vom 19.04.2017
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§ 15 URV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.04.2017 geltenden Fassung | § 15 URV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 |
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(Text alte Fassung) § 15 Auskunftsdienstleistungen; Zahlungen und Rechnungsstellung | (Text neue Fassung)§ 15 Dienstleistungen; Zahlungen und Rechnungsstellung |
(1) 1 Der Betreiber kann mit den Daten im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 mit Ausnahme der nach § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften oder Kleinstgenossenschaft *) über diese Verordnung hinausgehende weitere entgeltliche Auskunftsdienstleistungen anbieten, insbesondere kann er eine automatisierte Unterrichtung über neu zugänglich gemachte Daten vorsehen. 2 Der Betreiber kann vor der Nutzung von Auskunftsdienstleistungen eine Registrierung nach § 3 verlangen. | (1) 1 Die mit der Führung des Unternehmensregisters nach § 9a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs beliehene Stelle kann mit den Daten im Sinn des § 1 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen über diese Verordnung hinausgehende weitere entgeltliche Auskunftsdienstleistungen anbieten; insbesondere kann er eine automatisierte Unterrichtung über neu zugänglich gemachte Daten vorsehen. 2 Die mit der Führung des Unternehmensregisters beliehene Stelle darf den Veröffentlichungs- oder Offenlegungspflichtigen eine Konvertierungsleistung in das nach § 11 Absatz 2 Satz 1 festgelegte Format sowie grafische und gestalterische Dienstleistungen anbieten. 3 Die mit der Führung des Unternehmensregisters beliehene Stelle kann vor der Nutzung von Auskunftsdienstleistungen eine Registrierung nach § 3 verlangen. |
(Textabschnitt unverändert) (2) 1 Zahlungen können über Kreditkarte, elektronisches Lastschriftverfahren oder einen vergleichbaren vereinbarten Zahlungsweg erfolgen. 2 Der Zahlungsweg kann von einer Registrierung nach § 3 abhängig gemacht werden. 3 Rechnungen oder Quittungen werden in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) übermittelt oder elektronisch angezeigt. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 8 Abs. 7 Nr. 5 G. v. 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7626/al0-60473.htm