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Änderung § 4 URV vom 19.08.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 URV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.08.2020 geltenden Fassung
§ 4 URV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1874
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Art der Datenübermittlung


(Text alte Fassung)

Daten werden dem Unternehmensregister im Wege der Datenfernübertragung übermittelt. Datenübermittlungen nach § 11 Satz 1 können ausnahmsweise in Absprache mit dem Betreiber durch Telefax erfolgen. Die Landesjustizverwaltungen können mit dem Betreiber eine andere Art der Datenbereitstellung vereinbaren.

(Text neue Fassung)

1 Daten werden dem Unternehmensregister im Wege der Datenfernübertragung übermittelt. 2 Datenübermittlungen nach § 11 Satz 1 können ausnahmsweise in Absprache mit dem Betreiber durch Telefax erfolgen, wenn die Daten nicht in einem gesetzlich festgelegten Offenlegungsformat vorzuliegen haben. 3 Die Landesjustizverwaltungen können mit dem Betreiber eine andere Art der Datenbereitstellung vereinbaren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)