§ 4 Art der Datenübermittlung
1Daten werden dem Unternehmensregister im Wege der Datenfernübertragung übermittelt. 2Die Landesjustizverwaltungen können mit der registerführenden Stelle eine andere Art der Datenbereitstellung vereinbaren.
Frühere Fassungen von § 4 URV
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Zitierungen von § 4 URV
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 13 DiRUG Änderung der Unternehmensregisterverordnung ... wenn die registerführende Stelle dies bei einer Anbindung vorsieht." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird aufgehoben. b) In dem neuen ... zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie Die §§ 1 bis 4 , 10 bis 13 und 15 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf ...
Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1874
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