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Änderung § 3 URV vom 28.12.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 URV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2012 geltenden Fassung
§ 3 URV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2751
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Registrierung der Nutzer


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Soweit nach § 11 Satz 4, § 15 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 eine Registrierung beim Unternehmensregister erforderlich ist, erfolgt diese ausschließlich über eine nach dem Stand der Technik gesicherte Internetverbindung. Dabei sind folgende Mindestangaben zu machen:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Soweit nach § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, § 15 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 eine Registrierung beim Unternehmensregister erforderlich ist, erfolgt diese ausschließlich über eine nach dem Stand der Technik gesicherte Internetverbindung. 2 Dabei sind folgende Mindestangaben zu machen:

1. Firma oder Name des Nutzers,

2. Anschrift des Wohnsitzes oder des Sitzes,

3. elektronische Postadresse,

4. Rufnummer.

vorherige Änderung

 


3 Im Fall einer Registrierung, die nach § 13 Absatz 4 erforderlich ist, ist Satz 2 Nummer 4 nicht anzuwenden.

(2) Aufgrund der Registrierung erhält der Nutzer eine Kennung und ein Passwort, die ihm auf elektronischem Weg oder per Post mitgeteilt werden; es können andere Authentifizierungsverfahren verwendet werden, soweit diese nach dem Stand der Technik einen vergleichbaren Sicherheitsstandard gewährleisten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)