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Änderung § 3 URV vom 28.12.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 URV, alle Änderungen durch Artikel 5 MicroBilG am 28. Dezember 2012 und Änderungshistorie der URVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 URV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2012 geltenden Fassung | § 3 URV n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2751 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Registrierung der Nutzer | |
(Text alte Fassung) (1) Soweit nach § 11 Satz 4, § 15 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 eine Registrierung beim Unternehmensregister erforderlich ist, erfolgt diese ausschließlich über eine nach dem Stand der Technik gesicherte Internetverbindung. Dabei sind folgende Mindestangaben zu machen: | (Text neue Fassung) (1) 1 Soweit nach § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, § 15 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 eine Registrierung beim Unternehmensregister erforderlich ist, erfolgt diese ausschließlich über eine nach dem Stand der Technik gesicherte Internetverbindung. 2 Dabei sind folgende Mindestangaben zu machen: |
1. Firma oder Name des Nutzers, 2. Anschrift des Wohnsitzes oder des Sitzes, 3. elektronische Postadresse, 4. Rufnummer. | |
3 Im Fall einer Registrierung, die nach § 13 Absatz 4 erforderlich ist, ist Satz 2 Nummer 4 nicht anzuwenden. | |
(2) Aufgrund der Registrierung erhält der Nutzer eine Kennung und ein Passwort, die ihm auf elektronischem Weg oder per Post mitgeteilt werden; es können andere Authentifizierungsverfahren verwendet werden, soweit diese nach dem Stand der Technik einen vergleichbaren Sicherheitsstandard gewährleisten. |
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