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Änderung § 15 URV vom 19.04.2017
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§ 15 URV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.04.2017 geltenden Fassung | § 15 URV n.F. (neue Fassung) in der am 19.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Auskunftsdienstleistungen; Zahlungen und Rechnungsstellung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Betreiber kann mit den Daten im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 mit Ausnahme der nach § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften oder Kleinstgenossenschaft *) über diese Verordnung hinausgehende weitere entgeltliche Auskunftsdienstleistungen anbieten, insbesondere kann er eine automatisierte Unterrichtung über neu zugänglich gemachte Daten vorsehen. 2 Der Betreiber kann vor der Nutzung von Auskunftsdienstleistungen eine Registrierung nach § 3 verlangen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Betreiber kann mit den Daten im Sinn des § 1 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der nach § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften oder Kleinstgenossenschaften über diese Verordnung hinausgehende weitere entgeltliche Auskunftsdienstleistungen anbieten; insbesondere kann er eine automatisierte Unterrichtung über neu zugänglich gemachte Daten vorsehen. 2 Der Betreiber kann vor der Nutzung von Auskunftsdienstleistungen eine Registrierung nach § 3 verlangen. |
(2) 1 Zahlungen können über Kreditkarte, elektronisches Lastschriftverfahren oder einen vergleichbaren vereinbarten Zahlungsweg erfolgen. 2 Der Zahlungsweg kann von einer Registrierung nach § 3 abhängig gemacht werden. 3 Rechnungen oder Quittungen werden in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) übermittelt oder elektronisch angezeigt. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 8 Abs. 7 Nr. 5 G. v. 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7626/al60473-0.htm