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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2008 aufgehoben
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§ 6 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)
V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295 (Nr. 9); aufgehoben durch § 57 V. v. 04.03.2008 BGBl. I S. 359
Geltung ab 01.04.2007; FNA: 7847-11-5-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.04.2007; FNA: 7847-11-5-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6 Einziehung und Zuteilung
(1) Ist in der EG-Milchabgabenregelung oder in dieser Verordnung die Einziehung einer Referenzmenge vorgesehen, wird die betreffende Referenzmenge im Falle einer Anlieferungs-Referenzmenge in die jeweilige Landesreserve und im Falle einer Direktverkaufs-Referenzmenge in die Bundesreserve eingezogen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit Anlieferungs-Referenzmengen aus einer Landesreserve nicht auf Grund besonderer Zuteilungsbestimmungen der EG-Milchabgabenregelung oder dieser Verordnung zuzuteilen sind, stehen sie dem jeweiligen Land für eine Zuteilung im Rahmen der EGMilchabgabenregelung und dieser Verordnung zur Verfügung. Die nach Satz 1 Halbsatz 2 zur Verfügung stehenden Anlieferungs-Referenzmengen sind zum linearen Ausgleich von in dem jeweiligen Land nach Anwendung des Kürzungssatzes bestehenden Nachfrageüberhängen im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 zu verwenden, soweit das Land keine anderweitige Zuteilung nach Maßgabe des Satzes 1 Halbsatz 2 vornimmt.
(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Zuteilung und Einziehung von Anlieferungs-Referenzmengen sowie die Einziehung von Direktverkaufs-Referenzmengen den zuständigen Landesstellen und die Zuteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen den Hauptzollämtern. Eine eingezogene Direktverkaufs-Referenzmenge überweist das Land der Bundesreserve.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7637/a149328.htm