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§ 7 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

§ 7 Abgabe



Soweit nach der EG-Milchabgabenregelung und unter Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verordnung eine Abgabe im Sinne der EG-Milchabgabenregelung (Abgabe) zu erheben ist, wird die Abgabe

1.
im Falle von Lieferungen im Sinne der EG-Milchabgabenregelung (Anlieferungen) von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die er an Käufer geliefert hat und seine Anlieferungs-Referenzmenge unter Berücksichtigung des zugehörigen Referenzfettgehaltes überschreiten, und

2.
im Falle von Direktverkäufen im Sinne der EG-Milchabgabenregelung von jedem Milcherzeuger für die Milch- und Milcherzeugnismengen erhoben, die er direkt verkauft hat und seine Direktverkaufs-Referenzmenge überschreiten.

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Zitierungen von § 7 MilchAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 MilchAbgV Behandlung laufender Pachtverträge
... Pachtverträge, die Referenzmengen nach § 7 , auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der ... 2000 oder später beendet werden, gehen die entsprechenden Referenzmengen nach § 7 Abs. 1, 4 Satz 1 bis 3 sowie Abs. 5 und 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in Absatz 1 ...